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Marken im Verzeichnis der erlaubten Anbieter finden

Eine Marke lässt sich im amtlichen Verzeichnis nachschlagen — aber nicht unter ihrem Werbenamen. Der Datenbestand ist nach Unternehmen sortiert, und zwischen dem Wort im Logo und dem Rechtsträger dahinter liegt ein Schritt, den Sie selbst gehen müssen. Diese Seite zeigt diesen Schritt im Einzelnen: woher das richtige Suchwort kommt, wie Sie es eingeben und woran Sie erkennen, ob eine leere Trefferliste ein Befund oder nur ein Tippfehler ist.

Warum ein Werbename kein Suchwort ist

Das amtliche Verzeichnis kennt genau eine Frage und beantwortet sie verbindlich: Darf ein bestimmter Rechtsträger in Deutschland eine bestimmte Form des Glücksspiels veranstalten oder vermitteln? Ein Werbename kommt in dieser Frage nicht vor. Erlaubt wird einem Unternehmen etwas, nicht einem Wort aus der Anzeige — und deshalb steht der Name, unter dem Sie ein Angebot kennen, in diesem Datenbestand meistens überhaupt nicht.

Daraus ergibt sich eine Arbeitsteilung, die sich nicht umgehen lässt. Die Firmierung holen Sie beim Angebot selbst ab. Erst danach gehen Sie damit in das Verzeichnis. Wer die Reihenfolge vertauscht und sofort losschlägt, bekommt eine leere Liste zurück und deutet sie in neun von zehn Fällen falsch.

Heikel ist dabei vor allem der Fall, in dem eine Erlaubnis sehr wohl vorliegt. Eine Suche nach dem Werbenamen bleibt dann ebenfalls ohne Ergebnis, und dieses Ergebnis sieht auf dem Bildschirm genauso aus wie bei einem Angebot ganz ohne Zulassung. Zwei grundverschiedene Sachlagen führen also zum identischen Bild. Allein das rechtfertigt es, die Suchtechnik gründlich zu behandeln.

Der umgekehrte Irrtum tritt seltener auf, richtet aber mehr Schaden an. Manche Werbenamen stecken als Wortbestandteil in Firmierungen anderer Branchen oder anderer Glücksspielformen. Eine Teiltreffersuche zeigt dann etwas an, das mit dem geprüften Angebot nichts zu tun hat. Ein Treffer ohne Abgleich von Glücksspielform und Adresszeile ist kein Beleg, sondern ein Zufall. Wie sich Marke, Firmierung und Adresse voneinander unterscheiden, ordnet die Startseite noch einmal nebeneinander.

Marke im Verzeichnis der erlaubten Anbieter finden – Kette von Werbename zu Firmierung zu Eintrag
Drei Glieder, eine Richtung: Werbename, Firmierung aus der Anbieterkennzeichnung, Eintrag.

Woher das richtige Suchwort kommt

Jedes Angebot im deutschsprachigen Netz muss eine Anbieterkennzeichnung bereithalten. Sie liegt fast immer am Fuß der Seite und heißt dort Impressum, Anbieterkennzeichnung, gelegentlich auch Rechtliches. Enthalten sein muss unter anderem der Rechtsträger samt Rechtsformzusatz, eine Anschrift und ein Weg, auf dem er elektronisch erreichbar ist.

Diese Firmierung ist Ihr Suchwort. Fehlt die Anbieterkennzeichnung oder nennt sie nur den Werbenamen ohne jeden Rechtsträger, brauchen Sie das Verzeichnis gar nicht mehr zu öffnen — dann liegt bereits ein Befund vor, und zwar ein recht deutlicher.

Abschreiben statt abtippen

Markieren Sie die Firmierung und übernehmen Sie sie über die Zwischenablage. Aus dem Gedächtnis getippt gerät regelmäßig etwas durcheinander: ein Bindestrich, ein Leerzeichen vor dem Rechtsformzusatz, ein kaufmännisches Und gegen ein ausgeschriebenes, ein Akzent auf einem fremdsprachigen Bestandteil. Jede dieser Kleinigkeiten kann eine Volltextsuche leerlaufen lassen, obwohl der Eintrag vorhanden ist.

Den Sitzstaat mitnehmen

Notieren Sie neben der Firmierung auch die Anschrift. Sie dient später zweierlei: dem Abgleich mit der Anschrift im Eintrag und der nüchternen Frage, wo ein Anspruch im Streitfall durchzusetzen wäre. Ein ausländischer Sitz entscheidet über die Zulässigkeit nichts, über den praktischen Aufwand im Konfliktfall aber sehr wohl.

Wer mehrere Marken nacheinander prüft, legt sich am besten eine kleine Liste an: Werbename, Firmierung, Anschrift, Adresszeile, Prüftag. Nach der dritten Marke merkt man, wie oft dieselbe Firmierung wiederkehrt — und das ist bereits eine Erkenntnis, die keine Vergleichstabelle hergibt.

Was ein Eintrag über eine Marke hergibt

Ein Eintrag ist nach Glücksspielformen gegliedert. Oben steht der Rechtsträger, darunter folgt für jede ihm erlaubte Form ein eigener Abschnitt mit den dazugehörigen Angaben. Ein Unternehmen mit zwei Erlaubnissen hat demnach zwei solche Abschnitte, und beide müssen getrennt gelesen werden.

Für eine Markenprüfung sind davon drei Angaben entscheidend, und es ist sinnvoll, sie in dieser Reihenfolge abzuarbeiten:

Die übrigen Angaben — Vertriebsweg, Gebiet, zuständige Stelle und das Datum der ersten Erlaubnis — beantworten Ihre Ausgangsfrage nicht, ordnen den Befund aber ein. Welche Angabe wofür taugt, stellt die Tabelle auf dieser Seite gegenüber.

Eine Grenze gehört dazu: Eine Markenliste bietet der Datenbestand nicht an. Es gibt kein Feld, in dem die Werbenamen eines Unternehmens stehen, und keinen Weg, vom Werbenamen aus hineinzuspringen. Die Richtung läuft immer von der Firmierung zum Eintrag und niemals zurück.

167 EintragungenEintragungen insgesamt36 UnternehmenUnternehmen mit Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele
Stand 02.10.2026. Die linke Säule zählt alle Eintragungen über sämtliche Glücksspielformen, die rechte nur jene Unternehmen, deren Erlaubnis virtuelle Automatenspiele umfasst. Marken werden in keiner der beiden Säulen gezählt.
Suchfeld des Anbieterverzeichnisses mit einem Namenskern statt der vollen Firmierung
Der Namenskern trifft häufiger als die vollständig abgeschriebene Firmierung.

Drei Fehler, die bei vorhandener Erlaubnis null Treffer erzeugen

Diese drei Fehler erklären nach meiner Erfahrung fast jede leere Trefferliste, hinter der in Wahrheit eine gültige Erlaubnis steckt. Sie sehen alle gleich aus und haben völlig verschiedene Ursachen.

Erster Fehler: den Werbenamen eingeben

Das ist der häufigste und gleichzeitig der am leichtesten zu behebende. Geführt werden Rechtsträger; ein Werbename steht dort allenfalls dann, wenn er zufällig Teil der Firmierung ist. Das ist in dieser Branche die Ausnahme, nicht die Regel. Die Abhilfe besteht in einem einzigen Zwischenschritt: erst die Anbieterkennzeichnung, dann die Suche.

Zweiter Fehler: zu viel eingeben

Wer die Firmierung vollständig und wörtlich einsetzt, verlangt von der Volltextsuche eine Übereinstimmung über eine lange Zeichenfolge hinweg. Rechtsformzusätze aus anderen Rechtsordnungen werden dabei unterschiedlich geschrieben, teils abgekürzt, teils mit Punkt, teils mit Leerzeichen. Eine einzige Abweichung genügt für null Treffer. Zuverlässiger ist der Namenskern: der unterscheidungskräftige Wortteil ohne Zusätze, ohne Interpunktion, notfalls auf sechs oder sieben Zeichen gekürzt. Teiltreffer werden angezeigt, also arbeitet die kürzere Eingabe für Sie.

Dritter Fehler: eine überholte Firmierung verwenden

Firmierungen ändern sich, und Marken wechseln den Rechtsträger. Wer das Suchwort aus einem älteren Forenbeitrag, einer Vergleichstabelle oder dem eigenen Gedächtnis nimmt, sucht möglicherweise nach einem Unternehmen, das es unter diesem Namen nicht mehr gibt — während die Marke heute bei einem eingetragenen Rechtsträger liegt. Deshalb gilt ohne Ausnahme: Das Suchwort stammt aus der Anbieterkennzeichnung, die gerade jetzt auf der geprüften Seite steht, und aus keiner anderen Quelle.

Ein vierter Punkt ist kein Fehler bei der Eingabe, sondern beim Aufhören: Wer sich mit dem ersten Treffer zufriedengibt, ohne Glücksspielform und Adresse abzugleichen, hat die Prüfung abgebrochen und nicht abgeschlossen.

Der Stand vom 02.10.2026 und die Zahl, auf die es ankommt

Am 02.10.2026 — dieses Datum trug die damalige Fassung — umfasste das Verzeichnis 167 Eintragungen über alle Glücksspielformen hinweg. Diese Zahl wird gern zitiert und ebenso gern missverstanden, weil sie den Markt für Automatenspiele im Netz deutlich größer erscheinen lässt, als er ist.

Maßgeblich ist eine andere Zahl: 36 Unternehmen wiesen zu diesem Stand eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele aus. Alles, was im Inland rechtmäßig als Automatenangebot im Netz auftritt, gehört einem dieser Rechtsträger. Der Rest der 167 Eintragungen betrifft andere Formen und beantwortet die Frage nach einer Casino-Marke nicht.

Für die Praxis folgt daraus etwas Nützliches. Werbenamen gibt es mehr als 36, und das ist keine Unregelmäßigkeit: Ein Unternehmen darf unter mehreren Namen auftreten. Umgekehrt gilt jedoch ohne Ausnahme — eine Marke, die sich auf keinen dieser Rechtsträger zurückführen lässt, steht außerhalb des erlaubten Markts, gleichgültig wie die Seite aussieht und was in ihrem Fuß behauptet wird.

Beide Zahlen gelten für den genannten Stand und für keinen anderen Tag. Erlaubnisse kommen hinzu, werden zurückgegeben und werden widerrufen. Wer eine dieser Zahlen in einem halben Jahr zitiert, zitiert eine Vergangenheit — deshalb trägt das Verzeichnis an seinem Kopf ein Datum, und deshalb gehört zu jeder Markenprüfung der Tag, an dem sie stattgefunden hat.

Das Verzeichnis selbst leistet dabei genau eine Sache und nichts darüber hinaus: Es sagt, ob und wofür etwas erlaubt ist. Über Bearbeitungsdauern, Erreichbarkeit, Vertragsbedingungen oder die Höhe beworbener Beträge enthält es kein Wort. Wer diese Dinge wissen will, findet sie allein im Regelwerk des Anbieters. Wie sich die zeitlichen Abschnitte einer Zahlung zusammensetzen, beschreibt die Seite Auszahlung im Vergleich.

Geordneter Gegencheck nach einer leeren Trefferliste im Anbieterverzeichnis
Vier Rückfragen trennen den echten Befund vom Bedienfehler.

Ein Rechtsträger, mehrere Marken

Dieser Fall sorgt bei Markenprüfungen für die meisten Rückfragen, und er ist völlig unauffällig. Ein Unternehmen betreibt zwei, drei oder mehr Angebote unter verschiedenen Werbenamen. Im Verzeichnis erscheint es einmal; nach außen tritt es mehrfach auf.

Erkennen lässt sich das an zwei Stellen. Zum einen nennen zwei Anbieterkennzeichnungen unterschiedlicher Marken dieselbe Firmierung und dieselbe Anschrift. Zum anderen führt ein einzelner Eintrag mehrere Internetadressen auf. Beides ist erlaubt und beides erklärt, warum die Zahl der beworbenen Namen die Zahl der eingetragenen Rechtsträger übersteigt.

Praktisch bringt das einen angenehmen Nebeneffekt. Haben Sie eine Firmierung einmal geprüft, ist die Arbeit für alle ihre Marken getan — was die Erlaubnislage betrifft. Nicht getan ist sie beim Adressabgleich: Jede Marke hat ihre eigene Adresszeile, und jede einzelne muss in der Aufzählung des Eintrags auftauchen. Genau an dieser Stelle trennen sich Schwestermarken gelegentlich voneinander.

Der umgekehrte Fall kommt ebenfalls vor: Ein Werbename wandert von einem Rechtsträger zu einem anderen. Die Seite sieht danach aus wie vorher, der Eintrag gehört aber zu einem anderen Unternehmen. Ein Befund von vor einem Jahr ist dann stillschweigend überholt, ohne dass sich an der Oberfläche irgendetwas geändert hätte. Dieselbe Prüfung, dieselben Handgriffe, anderer Ausgang — daran liegt es, dass hier so hartnäckig auf das Datum gepocht wird. Einzelne Marken sind unter StarGames und DrückGlück nach diesem Schema durchgegangen.

Die Adresszeile gegen den Eintrag halten

Dieser Schritt wird am häufigsten übersprungen und ist der einzige, der die Marke mit dem Eintrag tatsächlich verknüpft. Alles Vorige betrifft den Rechtsträger; erst hier zeigt sich, ob genau dieses Angebot gedeckt ist.

Nehmen Sie die Adresse aus der Adresszeile des Browsers, nicht aus der Anzeige und nicht aus einem Verweis, über den Sie hereingekommen sind. Schneiden Sie alles hinter dem Domainnamen ab: Pfade, Parameter mit Kampagnenkennungen, angehängte Kennzahlen. Übrig bleibt das Stück, das Sie mit der Aufzählung im Eintrag vergleichen.

Drei Abweichungen sollten Ihnen auffallen. Eine Weiterleitung, die Sie von der beworbenen Adresse auf eine andere trägt — dann ist die zweite maßgeblich, nicht die erste. Eine Schreibvariante, die der eingetragenen Adresse nahekommt, ohne mit ihr übereinzustimmen. Und eine andere Endung bei gleichem Namensteil, was der häufigste Fall unter den drei genannten ist.

Findet sich die besuchte Adresse nicht in der Aufzählung, obwohl der Rechtsträger eingetragen ist, haben Sie keinen vollständigen Nachweis, sondern eine offene Frage. Sie kann harmlose Gründe haben — ein neuer Auftritt, eine noch nicht nachgezogene Fassung des Verzeichnisses. Sie kann aber auch bedeuten, dass dieses eine Angebot nicht zur Erlaubnis gehört. Unterscheiden lässt sich das von außen nicht, und eine Nachfrage beim Anbieter mit Bitte um schriftliche Antwort ist der sauberste Weg.

Wenn die Trefferliste leer bleibt

Eine leere Liste ist eine Antwort, sobald die Eingabe stimmt. Vorher ist sie nur eine leere Liste. Deshalb lohnen vier Rückfragen, die zusammen kaum eine Minute kosten:

Bleiben alle vier erfolglos, steht das Ergebnis: Für die gesuchte Glücksspielform besitzt dieses Unternehmen keine deutsche Erlaubnis. Nichts im Seitenfuß hebt diesen Befund auf — kein Prüfsiegel, keine Grafik und keine Berufung auf eine Behörde im Ausland. Eine Konzession aus einem anderen Staat regelt die Aufsicht dort und sagt über die Zulässigkeit hierzulande nichts aus, weil die Erlaubnispflicht in Deutschland aus eigenem Recht folgt.

Die Folgen sind nüchtern zu benennen. Ein Angebot ohne inländische Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel; wer daran teilnimmt, kann sich gemäß § 285 StGB strafbar machen. Zugleich haben Gerichte Spielern Verluste mehrfach zugesprochen, weil ein Vertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nichtig sein kann — die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof. Dass Pflichten durchsetzbar sind, zeigte auch der Rechtsstreit 34 O 1733/24 am Landgericht Memmingen, entschieden am 3. Juli 2025: Schadensersatz, weil das anbieterübergreifende Monatslimit von in der Regel 1.000 Euro unbeachtet blieb. Rechtskräftig ist das Urteil nicht, die Berufung läuft beim Oberlandesgericht München.

Ein letzter praktischer Hinweis: Dass eine Karte abgelehnt wird oder eine bestimmte Zahlart fehlt, hängt oft mit genau dieser Frage zusammen. Zahlungsdienstleister dürfen an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken.

Den Befund festhalten

Eine Prüfung, die nicht dokumentiert ist, muss beim nächsten Zweifel von vorn beginnen. Der Aufwand dafür beträgt wenige Sekunden, und die Dokumentation besteht aus vier Angaben: dem Werbenamen, der Firmierung aus der Anbieterkennzeichnung, dem Stand des Verzeichnisses und dem Tag Ihrer Abfrage. Ein Bildschirmabzug, auf dem die Trefferanzeige und das Datum am Kopf gemeinsam sichtbar sind, ersetzt alle vier.

Warum sich das lohnt, zeigt sich erst später. Kommt es zu einer Auseinandersetzung — über eine verweigerte Zahlung, über ein nicht beachtetes Limit, über eine Sperre, die nicht gegriffen hat —, dann zählt, was Sie am Tag Ihrer Anmeldung über die Erlaubnislage wissen konnten. Eine Erinnerung wiegt dabei wenig, ein datierter Abzug einiges.

Wie lange ein Befund trägt, lässt sich nicht beziffern. Er gilt bis zur nächsten Änderung des Verzeichnisses, und wann die kommt, kündigt niemand an. Eine Wiederholung vor einer größeren Einzahlung ist deshalb keine Übertreibung, sondern dieselbe Minute Arbeit noch einmal. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Rahmen selbst gerade seine erste vorgeschriebene Evaluierung durchläuft; was dabei herauskommt, ist offen, und offen heißt hier offen.

Zum Schluss das, was bei jeder Markenprüfung mitzudenken ist. Teilnehmen darf nur, wer volljährig ist. Glücksspiel kann abhängig machen; eine Erlaubnis bestimmt lediglich die Spielform und senkt das Risiko nicht. Die Beratungsstelle der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erreicht man über 0800 1 37 27 00 — kostenlos, anonym, auch für Angehörige. Woran sich ein Abgleiten erkennen lässt, steht unter Verantwortungsvolles Spielen. Dieses Angebot ist eine Redaktion und damit weder Aufsichtsstelle noch Rechtsberatung; die genannten Zahlen beziehen sich auf die Fassung vom 02.10.2026.

Welche Frage einer Markenprüfung die einzelnen Angaben eines Eintrags beantworten
Angabe im EintragTrägt zur Markenprüfung beiBleibt offen
Name des Unternehmensob der Rechtsträger hinter der Marke überhaupt geführt wirdwelche Werbenamen er benutzt
Überschrift der Glücksspielformob die Erlaubnis zu Automatenspielen im Netz passtwelche Einzeltitel freigegeben sind
Aufgeführte Internetadressenob genau die besuchte Adresse von der Erlaubnis gedeckt istwelche Unterseiten dort betrieben werden
Anschrift und Sitzstaatwo Ansprüche notfalls zu verfolgen wärenwie belastbar das Unternehmen wirtschaftlich ist
Vertriebswegob es um ein Angebot im Netz oder vor Ort gehtüber welche Geräte es erreichbar ist
Gebiet der Erlaubnisob sie länderübergreifend oder begrenzt giltob sie demnächst ausgeweitet wird
Zuständige Stellean wen eine Beschwerde zu richten wärewie ein Verfahren dort ausgehen würde
Datum der ersten Erlaubnisseit wann der Rechtsträger im erlaubten Markt stehtob die Erlaubnis zwischenzeitlich geändert wurde
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Von der Redaktion geprüft · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.

Häufige Fragen

Kann ich eine Marke direkt im Verzeichnis suchen?

Nein, denn geführt werden dort Rechtsträger und keine Werbenamen. Sie brauchen zuerst die Firmierung aus der Anbieterkennzeichnung der betreffenden Seite und suchen anschließend mit dieser.

Wo steht die Firmierung einer Marke?

Am Fuß der Seite, hinter einem Verweis mit der Bezeichnung Impressum oder Anbieterkennzeichnung. Dort muss der Rechtsträger samt Rechtsformzusatz, eine Anschrift und ein elektronischer Kontaktweg genannt sein.

Welche drei Fehler erzeugen null Treffer, obwohl eine Erlaubnis besteht?

Die Eingabe des Werbenamens statt der Firmierung, eine zu lange und zu wörtliche Eingabe mitsamt Rechtsformzusatz sowie eine überholte Firmierung aus einer Zweitquelle statt der heute angegebenen.

Wie viele Unternehmen dürfen Automatenspiele im Netz anbieten?

Zum Stand 02.10.2026 wiesen 36 Unternehmen eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele aus. Das Verzeichnis umfasste insgesamt 167 Eintragungen über alle Glücksspielformen hinweg.

Warum gibt es mehr Marken als eingetragene Unternehmen?

Weil ein Rechtsträger unter mehreren Werbenamen auftreten darf. Zwei Marken mit identischer Firmierung und Anschrift in der Anbieterkennzeichnung gehören deshalb zu einem einzigen Eintrag.

Genügt es, wenn das Unternehmen eingetragen ist?

Nein. Die Überschrift des Abschnitts muss die passende Glücksspielform nennen, und die besuchte Internetadresse muss in der Aufzählung des Eintrags vorkommen. Erst dann ist die Marke gedeckt.

Was bedeutet es, wenn die Adresse im Eintrag fehlt?

Es ist eine offene Frage und kein Nachweis. Möglich sind ein neuer Auftritt oder eine noch nicht nachgezogene Fassung, möglich ist aber auch, dass dieses Angebot nicht zur Erlaubnis gehört.

Hilft eine ausländische Konzession weiter?

Für Deutschland nicht. Sie betrifft die Aufsicht im jeweiligen Sitzstaat; die hiesige Erlaubnispflicht folgt aus eigenem Recht. Ohne Eintrag bleibt das Angebot unerlaubtes Glücksspiel.

Wie lange gilt mein Prüfergebnis?

Bis zur nächsten Änderung des Verzeichnisses, und die wird nicht angekündigt. Halten Sie den Stand der Quelle und Ihren Abfragetag fest und wiederholen Sie die Prüfung vor größeren Einzahlungen.

Sagt ein Eintrag etwas über Bonus oder Auszahlungsdauer?

Kein Wort. Der Datenbestand dokumentiert allein die Erlaubnislage. Beträge, Bedingungen und Bearbeitungszeiten stehen ausschließlich im Regelwerk des jeweiligen Anbieters und können sich dort ändern.

Zuletzt geprüft am 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen