Alternativen: wenn ein Anbieter nicht geführt wird
Wenn eine Marke im Verzeichnis der erlaubten Anbieter nicht auftaucht, stellt sich die Frage nach einer anderen Adresse. Diese Seite beantwortet sie nicht mit einer Liste, sondern mit einem Maßstab: ein Merkmal entscheidet, acht weitere ordnen ein. Dazu kommt der rechtliche Teil, den viele Übersichten weglassen — § 285 StGB, die unterschiedliche Praxis der Zivilgerichte und ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist.
Die Frage anders stellen
„Welche Alternative ist gut?“ ist eine Frage, die sich von außen nicht beantworten lässt, weil sie nach einer Dienstleistung fragt, über die keine überprüfbaren Angaben vorliegen. „Welcher Rahmen gilt dort?“ ist dieselbe Frage in einer Form, die eine Antwort hat — und zwar eine, die an einem Tag entsteht, ein Datum trägt und sich belegen lässt.
Diese Umformulierung ist keine Spitzfindigkeit, sie verändert das Ergebnis. Wer nach Qualität sucht, landet bei Noten, die jemand vergeben hat, dessen Maßstab er nicht kennt. Wer nach dem Rahmen fragt, landet bei einem öffentlichen Verzeichnis mit einem Datenstand. Im ersten Fall übernimmt man ein fremdes Urteil, im zweiten erhebt man einen eigenen Befund.
Aus der Umformulierung ergibt sich eine Reihenfolge, die den gesamten Rest dieser Seite ordnet. Zuerst wird entschieden, ob ein Angebot überhaupt im erlaubten Markt liegt — das ist eine Ja-Nein-Frage mit einer Quelle. Erst danach kommen alle weiteren Merkmale ins Spiel, und sie sortieren nur noch innerhalb dessen, was die erste Frage übrig lässt.
Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst vergleicht, was ein Angebot verspricht, wird am Ende Angebote nebeneinanderstellen, die in verschiedenen Rechtslagen stehen. Ein solcher Vergleich ist wertlos, weil er Dinge vergleichbar macht, die es nicht sind. Wie der Befund entsteht, steht Schritt für Schritt unter Erfahrungen.

Das Merkmal, das alle anderen schlägt
Von allen Merkmalen, nach denen man eine Auswahl treffen kann, ist eines nicht verhandelbar: Ist die Gesellschaft hinter dem Auftritt als erlaubter Anbieter geführt, und zwar für die passende Glücksspielart und für die Adresse, die Sie gerade besuchen? Diese drei Teilfragen bilden zusammen das eine entscheidende Merkmal.
Es schlägt alle anderen aus einem nüchternen Grund: Fällt es negativ aus, verlieren sämtliche weiteren Merkmale ihre Bedeutung. Eine aufgeräumte Oberfläche, ein verständliches Regelwerk, ein erreichbarer Support — alles das kann vorhanden sein, und es ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen in dieser Umgebung nicht existieren. Man vergleicht dann Komfortmerkmale in einem Raum ohne Grenzen.
Geprüft wird es in drei Handgriffen, für die eine Viertelstunde reicht: Impressum aufrufen und die Gesellschaft übernehmen, diesen Namen im Verzeichnis suchen, im gefundenen Eintrag Glücksspielart und Internetadressen abgleichen. Die Feinheiten dieses Vorgangs — welches Suchwort trägt, welche drei Fehler zu einem leeren Ergebnis führen — behandelt GGL-Whitelist.
Erst wenn dieses Merkmal erfüllt ist, lohnt der Blick auf die acht nachgeordneten aus der Tabelle oben. Sie sortieren innerhalb des Erlaubten, und dort sind sie durchaus nützlich: Ein auffindbares Limit, eine erreichbare Sperrfunktion und ein lesbares Regelwerk sind handfeste Unterschiede zwischen zwei erlaubten Anbietern. Nur begründen sie keine Entscheidung gegen das erste Merkmal.
§ 285 StGB: die Teilnahme selbst
Ein Punkt, der in Vergleichen fast nie auftaucht, betrifft nicht den Anbieter, sondern die spielende Person. Die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel ist nach § 285 StGB strafbewehrt. Das ist keine Randnotiz für Betreiber, sondern eine Vorschrift, die an die Teilnahme anknüpft.
Diese Seite gibt dazu keine Einschätzung darüber ab, wie ein konkreter Fall ausgeht, denn das wäre Rechtsberatung und hängt an Umständen, die ein allgemeiner Text nicht kennt. Festzuhalten ist der Umstand selbst: Wer sich für ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis entscheidet, bewegt sich nicht in einer rechtlichen Grauzone, sondern in einem Bereich, für den das Strafgesetzbuch eine Vorschrift bereithält.
Verbreitet ist dagegen eine andere Darstellung, und sie ist falsch: dass eine Konzession aus einem anderen Staat die Teilnahme im Inland zulässig mache. Eine solche Konzession beschreibt die Aufsicht am Sitz der Gesellschaft. Die Erlaubnispflicht in Deutschland folgt aus eigenem Recht und knüpft an den Ort an, an dem das Angebot bereitgestellt wird — daran ändert ein Hinweis im Seitenfuß nichts.
Nützlich ist die fremde Konzession dennoch, nämlich als Prüfgelegenheit. Betreibt die genannte Behörde ein offenes Register, prüfen Sie drei Dinge: ob die Nummer überhaupt existiert, ob sie derselben Gesellschaft zugeordnet ist, die im Impressum steht, und ob sie noch läuft. Auffällig häufig scheitert bereits der zweite dieser drei Punkte.

Was in dieser Umgebung gleichzeitig fehlt
Der schwerwiegendste Teil ist nicht der rechtliche, sondern der praktische: Bei einem Angebot ohne deutsche Erlaubnis fehlen vier Einrichtungen auf einmal, und jede davon wird erst in dem Moment wichtig, in dem man sie braucht.
- Die anbieterübergreifende Monatssumme. Nach § 6c GlüStV 2021 bleibt sie bei erlaubten Anbietern im Regelfall bei höchstens 1.000 €, mit einem anderen Betrag nur nach Einzelfallprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Außerhalb des erlaubten Marktes zählt nichts mit, weil das Angebot nicht angebunden ist. Einzelheiten stehen unter Limits.
- Die Sperrdatei. OASIS wird beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt und wirkt bei allen angeschlossenen Stellen. Ein nicht erlaubtes Angebot erfährt von einem Eintrag nichts — wer sich hat sperren lassen, findet also genau dort Zugang, wo der Schutz nicht greift.
- Die Vorgaben zum Spielablauf. Einsatzgrenze, Mindestdauer, Autoplay-Verbot, Jackpotverbot, Verbot der parallelen Teilnahme und die Anzeige von Gewinnplan und durchschnittlicher Quote am Einsatzfeld: alles aus § 22a GlüStV 2021 und alles dort nicht vorhanden. Was es bewirkt, zeigt Spielangebot.
- Die Anlaufstelle. Bei erlaubten Anbietern nimmt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Hinweise entgegen. Für ein Angebot außerhalb dieses Marktes gibt es keine Stelle, bei der eine Beschwerde über ein nicht beachtetes Limit etwas in Bewegung setzen würde.
Hinzu kommt ein praktisches Detail, das viele unterschätzen: der Zahlungsverkehr. Wer Zahlungen abwickelt, darf unerlaubtes Glücksspiel nicht unterstützen. Daraus folgen abgewiesene Karten und das Fehlen geläufiger, beaufsichtigter Verfahren — und daraus wiederum, dass im Streitfall über Wege gestritten wird, die niemand dokumentiert hat. Mehr dazu unter Einzahlen.
Zivilrechtlich: was Gerichte zugesprochen haben
Neben dem strafrechtlichen Teil gibt es einen zivilrechtlichen, und er wird am häufigsten überschätzt oder unterschätzt — selten richtig eingeordnet. Richtig ist: Gerichte haben Spielern Verluste bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis mehrfach zugesprochen, weil ein Vertrag mit einem solchen Anbieter nichtig sein kann.
Richtig ist aber auch der zweite Teil des Satzes, und er wiegt genauso: Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof. Aus „ein Gericht hat so entschieden“ folgt daher nicht „mein Fall wird so entschieden“. Wer mit dieser Erwartung spielt, benutzt eine unsichere Aussicht als Sicherheitsnetz, und das ist die ungünstigste Art, sie zu verwenden.
Was aus dieser Lage tatsächlich folgt, ist eine Aufgabe und kein Versprechen: Unterlagen. Ohne sie bleibt von einem Fall eine Schilderung, und eine Schilderung lässt sich nicht prüfen. Gebraucht werden Kontoauszüge mit den Zahlungen, die Aufstellung des Zahlungsdienstes, der beim Anbieter geführte Spiel- und Zahlungsverlauf — letzterer möglichst gesichert, bevor ein Konto geschlossen wird — und der datierte Befund zur Erlaubnislage am Tag der Anmeldung.
Die Einordnung des eigenen Falls gehört anschließend zu einer Verbraucherzentrale oder einer Kanzlei mit Schwerpunkt im Glücksspielrecht. Fragen nach Verjährung, nach dem richtigen Gegner und nach der Beweislast lassen sich nicht allgemein beantworten, und eine Ratgeberseite ist dafür die falsche Adresse — sie kann nur sagen, welche Unterlagen Sie bis dahin nicht wegwerfen sollten.

LG Memmingen, 03.07.2025, 34 O 1733/24
Eine Entscheidung verdient eine eigene Betrachtung, weil sie häufig zitiert und ebenso häufig überdehnt wird. Das Landgericht Memmingen hat am 03.07.2025 unter diesem Aktenzeichen entschieden, dass ein Anbieter für Schadensersatz haftet, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht sicherstellt und dem Spieler daraus übermäßige Verluste entstehen.
Bemerkenswert ist daran die Richtung. Die Entscheidung betrifft nicht ein Angebot ohne Erlaubnis, sondern eine Pflicht innerhalb des erlaubten Rahmens — eine Pflicht, deren Verletzung Geld kosten kann. Damit wird aus einer Verwaltungsvorgabe ein Anspruch zwischen zwei Parteien, der von der betroffenen Person selbst verfolgt wird.
Genauso wichtig ist, was sie nicht ist: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung läuft beim Oberlandesgericht München. Sie taugt daher nicht als Zusage und nicht als Rechenschema für einen anderen Fall. Wer sie als geklärte Rechtslage darstellt, gibt ihrem Verfahrensstand mehr Gewicht, als er trägt.
Für die Auswahl eines Angebots folgt daraus ein Argument, das nichts mit Komfort zu tun hat. Innerhalb des erlaubten Marktes gibt es Pflichten, über deren Verletzung ein Gericht überhaupt verhandeln kann. Außerhalb davon fehlt dieser Hebel ebenso wie die Pflicht selbst — und das ist einer der handfestesten Unterschiede zwischen beiden Lagen.
Eine nicht erlaubte Seite in zwei Minuten erkennen
Diese Zusammenstellung ersetzt den vollständigen Abgleich nicht, sortiert aber schnell aus. Fünf Beobachtungen genügen, und jede einzelne ist ein Anlass, die Prüfung mit dem Verzeichnis zu Ende zu führen, bevor irgendetwas eingetragen wird.
- Kein Impressum oder nur ein Markenname darin.
Ohne Gesellschaft ist kein Abgleich möglich — und das ist bereits ein Ergebnis.
- Berufung auf eine ausländische Aufsicht als Nachweis.
Sie beschreibt die Rechtsordnung am Sitz; für die Zulässigkeit im Inland ist sie unerheblich.
- Einsatzfelder über einem Euro je Spiel oder eine Automatiktaste.
Beides ist mit § 22a GlüStV 2021 unvereinbar.
- Eine mitlaufende Jackpotsumme oder zwei gleichzeitig bedienbare Automatenspiele.
Ebenfalls mit dem Rahmen unvereinbar, und auf einen Blick erkennbar.
- Werbung mit dem Fehlen von Grenzen.
Formulierungen wie „ohne Limit“ oder „keine Sperrabfrage“ beschreiben nicht einen Vorteil, sondern das Fehlen der Anbindung.
Der fünfte Punkt ist der aufschlussreichste, weil er das Geschäftsmodell benennt. Wer mit dem Fehlen von Schutzmechanismen wirbt, spricht Menschen an, denen diese Mechanismen im Weg stehen — und das ist genau die Gruppe, für die sie eingerichtet wurden. Wer sich in dieser Gruppe wiedererkennt, hat ein Anzeichen gefunden und kein Angebot.
Halten Sie Beobachtungen mit Bildschirmabzügen fest, auf denen der jeweilige Umstand und die Adresszeile gemeinsam sichtbar sind. Werbetexte werden umgeschrieben und Unterseiten verschwinden; ein datierter Abzug bleibt.
Wenn schon gespielt wurde
Diese Lage ist häufiger als die Suche nach einer Alternative, und sie verlangt eine andere Reihenfolge. Zuerst wird gesichert, dann entschieden, und keinesfalls umgekehrt — denn mit dem Schließen eines Kontos verschwindet in der Regel der Zugriff auf den dort geführten Verlauf.
Sichern Sie daher in dieser Reihenfolge: den Spiel- und Zahlungsverlauf aus dem Konto, die Zahlungsbedingungen in der heute geltenden Fassung, das Impressum, die Trefferanzeige des Verzeichnisses mit Datenstand sowie die Kontoauszüge und die Aufstellung des Zahlungsdienstes. Erst danach überlegen Sie, was mit dem Konto geschehen soll.
Zur Einordnung gehen Sie zu einer Verbraucherzentrale oder einer Fachanwaltskanzlei. Was dagegen nicht hilft, ist eine Rückbuchung bei der Bank als Ersatz für diesen Weg: Dieses Instrument richtet sich gegen eine nicht autorisierte oder fehlerhafte Belastung, nicht gegen ein Spielergebnis, und die Folgen auf der Kontoseite regelt das Regelwerk des Anbieters. Der Ablauf einer geordneten Reklamation steht unter Auszahlung.
Bleibt der Teil, der wichtiger ist als jeder Anspruch. Wenn die Suche nach einer Alternative in Wahrheit die Suche nach einem Angebot ohne Grenzen war, dann löst kein neuer Anbieter dieses Problem — er verschiebt es. Teilnehmen darf nur, wer volljährig ist, und keine Rechtslage nimmt dem Spiel sein Risiko. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung berät unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei, auf Wunsch ohne Namen und auch Angehörige; eine Selbstsperre über die bei dem Regierungspräsidium Darmstadt geführte Datei wirkt bei allen angeschlossenen Stellen und wird nicht vor Ablauf von drei Monaten und nur auf Antrag aufgehoben. Weitere Hinweise stehen unter Verantwortungsvolles Spielen. Der gesetzliche Rahmen durchläuft im Übrigen gerade seine erste vorgeschriebene Evaluierung; was dabei herauskommt, ist offen.
| Merkmal | Gewicht | Wo es nachzusehen ist |
|---|---|---|
| Eintrag der Gesellschaft als erlaubter Anbieter | entscheidet | Verzeichnis, Suche mit dem Firmennamen |
| Passende Glücksspielart im Eintrag | entscheidet | Überschrift des Abschnitts im Datensatz |
| Besuchte Adresse im Eintrag genannt | entscheidet | Aufzählung der Internetadressen |
| Vollständiges Impressum | Voraussetzung | Seitenfuß jeder Unterseite |
| Auffindbare Grenz- und Sperrfunktion | sortiert | Einstellungen im Spielkonto |
| Verständliche Zahlungsbedingungen | sortiert | Regelwerk, Abschnitt zu Zahlungen |
| Nachvollziehbare Bonusabrede | sortiert | Regelwerk, Abschnitt zu Boni |
| Geläufige, beaufsichtigte Zahlungswege | Indiz | Kassenbereich vor der Einzahlung |
| Siegel, Noten, Ranglisten | ohne Gewicht | nirgends nachprüfbar |
22BET+250 % auf die EinzahlungJetzt spielenVon der Redaktion geprüft · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Häufige Fragen
Welches Merkmal entscheidet bei der Auswahl?
Ob die Gesellschaft hinter dem Auftritt als erlaubter Anbieter geführt wird, und zwar für die passende Glücksspielart und für die besuchte Internetadresse. Fällt das negativ aus, verlieren alle übrigen Merkmale ihre Bedeutung.
Reicht eine Lizenz aus einem anderen EU-Staat?
Für die Zulässigkeit in Deutschland nicht. Eine solche Konzession beschreibt die Aufsicht am Sitz der Gesellschaft; die hiesige Erlaubnispflicht folgt aus eigenem Recht und knüpft an den Ort der Bereitstellung an.
Was sagt § 285 StGB?
Dass die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel strafbewehrt ist. Die Vorschrift knüpft an die Teilnahme an und nicht nur an den Betrieb; wie ein Einzelfall ausgeht, kann ein allgemeiner Text nicht beurteilen.
Was fehlt bei einem nicht erlaubten Anbieter konkret?
Vier Dinge gleichzeitig: die anbieterübergreifende Monatssumme, die Wirkung einer Sperre, die Vorgaben des § 22a zum Spielablauf und eine Aufsichtsstelle, bei der ein Hinweis etwas bewegen könnte.
Haben Gerichte Spielern Verluste zurückgegeben?
Mehrfach, mit der Begründung, dass ein Vertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nichtig sein kann. Einheitlich ist diese Rechtsprechung aber nicht, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof.
Worum ging es im Verfahren 34 O 1733/24?
Das Landgericht Memmingen hat am 03.07.2025 entschieden, dass ein Anbieter für Schadensersatz haftet, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit nicht sicherstellt und daraus übermäßige Verluste entstehen.
Ist dieses Urteil rechtskräftig?
Nein, die Berufung läuft beim Oberlandesgericht München. Es taugt deshalb nicht als Zusage für einen anderen Fall, zeigt aber, dass über die Verletzung dieser Pflicht überhaupt verhandelt werden kann.
Woran erkenne ich schnell ein Angebot außerhalb des Rahmens?
An einem fehlenden Impressum, an der Berufung auf eine ausländische Aufsicht als Nachweis, an Einsätzen über einem Euro, an einer Automatiktaste oder einer mitlaufenden Jackpotsumme — und an Werbung, die mit dem Fehlen von Grenzen wirbt.
Was bedeutet Werbung mit „ohne Limit“?
Sie beschreibt kein Entgegenkommen, sondern das Fehlen der Anbindung an die gesetzlichen Einrichtungen. Angesprochen werden damit gezielt Menschen, denen genau diese Einrichtungen im Weg stehen.
Ich habe dort schon gespielt — was zuerst?
Sichern, dann entscheiden. Spiel- und Zahlungsverlauf aus dem Konto, Zahlungsbedingungen, Impressum, Trefferanzeige des Verzeichnisses mit Datenstand sowie Kontoauszüge; erst danach über das Konto entscheiden und zur Einordnung eine Verbraucherzentrale oder Fachanwaltskanzlei einschalten.
Zuletzt geprüft am 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen